Für Verträge über Softwareentwicklung, IT-Beratung, Digitalisierung und Systembetreuung. Stand: Oktober 2026.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Jan Harm Engineering, Inhaber Jan Christopher Harm, Am Fehrbelliner Tor 15, 16816 Neuruppin (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen, IT-Beratung, Digitalisierung sowie Einrichtung, Wartung und Betreuung von Hard- und Softwaresystemen.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in Angeboten und Einzelverträgen, haben Vorrang vor diesen AGB.
(1) Darstellungen auf der Website sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot. Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. E-Mail) durch den Auftraggeber oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Beginnt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung, gilt der Vertrag mit Leistungsbeginn zu den Bedingungen des Angebots als geschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Beratungs- und Dienstleistungen werden als Dienstleistung geschuldet, bei der ein Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg zugesagt wird. Entwicklungsleistungen mit einem konkret vereinbarten Arbeitsergebnis (z. B. eine definierte Software oder Schnittstelle) werden als Werkleistung erbracht.
(2) Der Auftragnehmer bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere Vorgehen, Arbeitszeit, Arbeitsort sowie die eingesetzten Technologien, nach eigenem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Er ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen; er bleibt dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.
(3) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), prüft der Auftragnehmer diese und unterbreitet ein Angebot über die Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Bis zu einer Einigung wird der Vertrag unverändert fortgeführt.
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenfrei alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Hard- und Software sowie Ansprechpartner zur Verfügung und trifft die erforderlichen Entscheidungen unverzüglich.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten und stellt sicher, dass deren Nutzung durch den Auftragnehmer nicht Rechte Dritter verletzt.
(3) Der Auftraggeber sichert seine Daten und Systeme vor Beginn von Arbeiten angemessen und regelmäßig (Datensicherung), sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
(4) Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dadurch entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer nach Aufwand vergüten lassen.
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden. Unverbindliche Zeitangaben sind Planwerte.
(2) Höhere Gewalt und unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Ausfall von Infrastruktur oder Drittdiensten, Krankheit, behördliche Maßnahmen) verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Ist nichts anderes vereinbart, wird nach Aufwand zu dem im Angebot genannten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet. Bei Festpreisen gilt der Preis nur für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
(2) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Es wird daher keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Sollte sich dies ändern, wird der Auftragnehmer die Umsatzsteuer zum jeweils gültigen Satz zusätzlich berechnen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder zu vereinbarten Meilensteinen zu verlangen. Rechnungen werden in der Regel elektronisch (z. B. als PDF per E-Mail) gestellt.
(4) Reisekosten, Fremdkosten (z. B. Lizenzen, Hosting, Domains, Hardware) und sonstige Auslagen werden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit sie vorab angekündigt oder im Angebot genannt wurden.
(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Auftragnehmer kann bei Verzug seine weitere Leistung bis zur Zahlung zurückhalten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
(1) Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft in Textform konkrete, die Abnahme hindernde Mängel rügt oder wenn er das Arbeitsergebnis produktiv nutzt.
(3) Teilleistungen, die in sich nutzbar sind, können gesondert abgenommen werden.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Software, Website, Quellcode, Konfigurationen, Texte, Grafiken, Dokumentation) mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, inhaltlich auf den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers bezogenes Nutzungsrecht ein. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung widerruflich geduldet.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, auf beliebigen Servern zu betreiben, zu ändern, weiterzuentwickeln und zu erweitern, auch durch Dritte, soweit der Quellcode ausgeliefert wurde. Es umfasst außerdem das Recht, die Arbeitsergebnisse an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zur Nutzung zu überlassen. Eine Weitergabe, ein Verkauf oder eine Unterlizenzierung an sonstige Dritte, insbesondere zur Nutzung als eigenes Produkt oder Angebot, ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. Das Nutzungsrecht ist nur gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb des Auftraggebers übertragbar.
(3) Die Auslieferung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Auftragnehmer behält die Rechte an bereits vorhandenen, allgemein verwendbaren Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks, Modulen, Methoden und Know-how („Background IP“), auch wenn diese in Arbeitsergebnisse einfließen. Der Auftraggeber erhält daran das Recht, sie als Bestandteil des Arbeitsergebnisses im Umfang der Absätze 1 und 2 zu nutzen. Der Auftragnehmer darf sein allgemeines Wissen und seine Erfahrungen sowie nicht kundenspezifische Bestandteile auch für andere Auftraggeber verwenden.
(5) Soweit Open-Source- oder Drittsoftware (z. B. Schriftarten, Bibliotheken, Plugins, Themes) verwendet wird, gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen, auf die der Auftragnehmer auf Verlangen hinweist. Lizenzen für kostenpflichtige Drittprodukte sind, soweit nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber selbst zu erwerben und zu verlängern.
(6) Der Auftraggeber darf in der Website seinen eigenen Urhebervermerk („© Jahr Auftraggeber“) als Betreiber setzen. Nicht entfernt werden dürfen Lizenz-, Urheber- und Herkunftshinweise, die sich aus Lizenzbedingungen Dritter (Absatz 5) ergeben, etwa in Quellcode, Lizenzdateien oder auf Lizenzseiten.
(7) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die Rechte ein, die für die Leistungserbringung an den von ihm bereitgestellten Inhalten und Daten erforderlich sind.
(8) Ein ausschließliches Nutzungsrecht oder eine Übertragung des Urheberrechts bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und wird in der Regel gesondert vergütet.
(1) Bei Mängeln einer Werkleistung ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung, in Textform und mit nachvollziehbarer Beschreibung (Fehlerbild, Schritte zur Reproduktion) anzuzeigen.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10 Abs. 2 sowie bei Arglist.
(4) Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Mangel auf nicht vom Auftragnehmer vorgenommenen Änderungen, unsachgemäßer Nutzung, Änderungen der Systemumgebung oder Eingriffen Dritter beruht. Software ist nach dem Stand der Technik nie vollständig fehlerfrei; unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind keine Mängel.
(5) Bei Dienstleistungen (z. B. Beratung, Betreuung) gelten die gesetzlichen Vorschriften zu Leistungsstörungen.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit er eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert des jeweiligen Vertrags.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offenzulegen sind. Die Pflicht besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
(1) Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website finden sich in der Datenschutzerklärung.
(2) Erhält der Auftragnehmer bei seinen Leistungen (z. B. Wartung, Support, Betreuung von Systemen) Zugriff auf personenbezogene Daten, die der Auftraggeber verantwortet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Tätigkeit auf Verlangen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(1) Verträge über laufende Leistungen (z. B. Wartung, Support, Betreuung von Systemen, Hosting) laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist, und können von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung in Verzug bleibt.
(3) Bei Kündigung eines Projektvertrags vor Fertigstellung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Für nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(1) Der Auftragnehmer darf die Arbeitsergebnisse im Stand der Abnahme (z. B. durch Beschreibungen und Screenshots) zu Referenzzwecken darstellen, sofern dabei weder Name noch Logo des Auftraggebers genannt werden und keine vertraulichen Inhalte oder personenbezogenen Daten sichtbar sind.
(2) Den Auftraggeber als Referenz mit Namen oder Logo (z. B. auf der Website) darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung in Textform nennen. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Für Änderungen, die der Auftraggeber oder Dritte nach der Abnahme an den Arbeitsergebnissen vornehmen, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in der Darstellung darauf hinzuweisen, dass sich die Website bzw. Anwendung seit der Übergabe weiterentwickelt haben kann.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Neuruppin. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (siehe Impressum).